AGB/GaragenCity Ordnung

Diese GaragenCity-Ordnung gilt für alle Nutzer der GaragenCity. Als Nutzer werden die Eigentümer, die Mieter und Dritte, die die GaragenCity rechtmäßig benutzen verstanden. Für die Mieter bildet diese GaragenCity-Ordnung einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages. Die GaragenCity-Ordnung gilt in der jeweils gültigen Fassung und kann von der GaragenCity GmbH angepasst werden.

1. Verkehrsflächen

Die Nutzer können die Verkehrsflächen der GaragenCity für die An- und Abfahrt zu den Garagen und für das Be- und Entladungen der Fahrzeuge täglich von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr benutzen, wir verweisen auf die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr wo keine Lärmbelästigung stattfinden darf. Das Parken sowie das Lagern von Gegenständen jeglicher Art auf den Verkehrsflächen ist verboten. Ein Zuwiderhandeln kann eine Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage zur Folge haben. Werden Fahrzeuge verkehrsbehindernd oder Gegenstände vertragswidrig abgestellt, so ist die GaragenCity GmbH berechtigt, das Fahrzeug abzuschleppen bzw. die Gegenstände zu entfernen und die Kosten dem Verursacher anzulasten.

In der gesamten GaragenCity gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Fahrzeuge werden angehalten mit Schritttempo zu fahren. Die Verkehrsflächen und die gesamte Anlage sind mit größter Schonung zu behandeln und vor Beschädigung sowie Verunreinigung zu schützen. Das Waschen von Fahrzeugen ist sowohl in den Garagen als auch auf den Verkehrsflächen ausdrücklich verboten. Die Nutzer haften für alle Schäden, die sich aus der unsachgemäßen Nutzung ergeben.

2. Haftungsbestimmungen

Die GaragenCity GmbH haftet nicht für das Verhalten Dritter; insbesondere besteht keine Haftung für Beschädigungen, Einbruch oder Diebstahl von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen, die in die GaragenCity eingebracht wurden. Weiteres haftet die GaragenCity nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt, z.B. kriegerische Ereignisse, Feuer, Explosion, Versagen technischer Einrichtungen oder behördliche Verfügungen, etc. entstehen. Die GaragenCity GmbH haftet nur für Schäden, die ihr Personal oder ihre Gehilfen, für die sie von Gesetzes wegen einzustehen hat, grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hat bzw. haben, gleichgültig ob es sich um mittelbare oder unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung, handelt. Allfällige Schäden und Beschädigungen der Anlage und der Garagen sind umgehend der GaragenCity GmbH zu melden.

3. Einhaltung von straßenverkehrsordnungs-, bau- und brandschutzrechtlicher Vorschriften

Der Nutzer ist verpflichtet, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Der Nutzer ist selbst für die Einhaltung von Brandschutzvorschriften verantwortlich und nimmt zur Kenntnis, dass die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in den Garagen verboten ist. Das Entfachen von Feuer, Verbrennen von Abfällen und/oder das Errichten von Feuerstellen ist streng verboten.

Beheizung der Garagen mittels elektrischen und gasbetriebenen Heizgeräten ist strengstens untersagt!

4. Videoüberwachung

Ist in der GaragenCity eine Videoüberwachung installiert, so stimmt der Nutzer der Aufzeichnungen und Speicherung ausdrücklich zu. Die GaragenCity GmbH setzt für Zwecke des Schutzes der Anlage selbst (Garagen) bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen des DSG 2000 betrieben wird. Die Videoaufzeichnungen dienen nicht der Bewachung der Fahrzeuge oder der Gegenstände, die in die GaragenCity eingebrachte wurden und begründen keine Haftung der GaragenCity GmbH. Die GaragenCity GmbH ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn die überwachte Anlage oder Fahrzeuge beschädigt wurden. Nutzer sind nicht berechtigt, von der GaragenCity GmbH Videoaufzeichnungen zu erhalten. Die GaragenCity GmbH ist aber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn der begründete Verdacht besteht, die Daten könnten eine strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Nutzers entstehen.

5. Zutrittskontrolle

Mit dem Kauf oder der Anmietung einer Garage stimmt der Nutzer der Sicherung der Anlage mittels einer Zutrittskontrolle ausdrücklich zu. Ist ein Mieter mit dem monatlichen Mietzins im Rückstand, so steht der GaragenCity GmbH zum einen ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug und an den eingebrachten Gegenständen zu und zum anderen steht es der der GaragenCity frei, dem Mieter den Zutritt zur Anlage zu verwehren. Der Mieter stimmt dieser möglichen Einschränkung des Zutritts und der Verhinderung der Entfernung zu.

6. Gesamtbild der Anlage

Um das Gesamtbild der Anlage zu wahren ist die ursprüngliche Farbgestaltung der Außenfassaden und der Tore der Garagen beizubehalten. Jede Veränderung der Außenfassade und der Tore bedarf der Zustimmung der GaragenCity GmbH.

7. Zustand und Behandlung von Mietgaragen

Der Mieter hat sich bei der Anmietung einer Garage davon zu überzeugen, dass sich die Garage in dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Die GaragenCity GmbH gibt keine Zusicherung ab, dass die Garage auch für andere Zwecke, als die Garagenreinigung eignet. Die Garagen sind nicht beheizt.

Der Mieter hat die Pflicht, das Objekt pfleglich zu behandeln. Er darf die Decken, Wände, Türen und Tore nicht verändern oder beschädigen. Für alle Beschädigungen, die durch den Mieter oder durch Dritte, entstanden sind, haftet der Mieter. Dieser verpflichtet sich, für die entstandenen Schäden selbst aufzukommen und diese auf schnellstem Wege zu beseitigen. Alle Schäden sind von den Nutzern unverzüglich zu melden. Weiters ist der Mieter für die Instandhaltung der Leuchtmittel und dergleichen selbst verantwortlich.

Dem Mieter ist es untersagt, das Mietobjekt, die Schlüssel bzw. Handsender weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten zu überlassen.

8. Betreten des Mietgegenstandes durch den Vermieter

Die Vermieterin bzw. Ihr Beauftragter ist berechtigt, zum Zwecke der Feststellung von Schäden oder dem Zustand des Mietgegenstandes samt Zubehör diesen nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters zu betreten und zu besichtigen. Weiteres ist eine Besichtigung bei Gefahr in Verzug sofort und im Falle einer beabsichtigten Veräußerung der Garage jederzeit zu gewähren.

9. Schadenersatz bei Anmietung

Der Mieter hat die Schäden zu ersetzen, die er oder Dritte verursacht haben. Für nachfolgende Schäden werden pauschale Schadenersatzbeträge vereinbart:

a) Flecken aller Art am Garagenboden und Wände, pro angefangenen Quadratmeter € 132,00.
b) Löcher in der Decke oder den Wänden z.B. Nägel, Schrauben oder Bohrungen; pro Loch € 48,00.
c) Löcher im Bodenbelag, pro Loch € 96,00.

Der GaragenCity GmbH steht es frei, den tatsächlichen Schaden einzufordern, wenn der Schaden diese pauschalierten Schadenersatzbeträge übersteigt und der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

10. Betriebskosten

Wir weisen darauf hin, dass folgende Positionen mit den Betriebskosten abgerechnet werden können:

Grundsteuer, Bodenwertabgabe, Gebäudeversicherung, Kontospesen, Verwaltungshonorar, Strom Allgemein, individueller Stromverbrauch nach eigener Stromverbrauchsstelle, Wasser- und Kanalgebühren, Reinigungsmaterial, Unterhaltsreinigung Sanitär/Mobile WC Anlage, Infrastrukturabgabe Sanitär, Winterdienst, Pflege Sickermulde/Sickerschacht, Instandsetzung, Instandhaltung-Reparaturen usw.

Betriebskosten werden jährlich am 31.12. des Jahres abgerechnet. Endet ein Vertragsverhältnis unterjährig, wird auch eine unterjährige Betriebskostenabrechnung durchgeführt sowie eine Zwischenablesung des Stromverbrauches vorgenommen. Hierfür muss der Mieter die Kosten von € 60,00 inkl. USt tragen.

11. Zahlungsverzug

Die Miete ist monatlich jeden 1. oder am 15. des Monats im Voraus, die Betriebskosten und sonstigen Rechnungen sofort ab Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlungsverzug werden 4% Verzugszinsen p. A. verrechnet. Mahnspesen - 1. Mahnung € 10,- / 2. Mahnung € 25,- / 3. Mahnung € 40,-

Bei Sepa Rückbuchung werden Bankspesen berechnet.

12. Servicekosten

Für Service- bzw. Instandsetzungsarbeiten, welche durch Verschulden des Nutzers anfallen, wird ein Stundensatz von € 58,63 zzgl. 20% USt. sowie Fahrtkostenersatz (€ 0,72) je nach Entfernung berechnet. (Nacht- und Wochenenddienste - Aufschlag laut KV) Garantie- bzw. Gewährleistungsfälle werden selbstverständlich ohne Berechnung ehestmöglich durchgeführt.

13. Einwilligung gemäß Datenschutz

Der Mieter oder Eigentümer stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, E-Mail Adresse, Faxnummer, Telefonnummer, Bankdaten, Geburtsdatum, SVNR und UID Nummer zum Zweck der Durchführung des Vertragsverhältnisses und für die Zusendung von Produktinformationen, Serviceangeboten, Newsletter sowie zur Information über Veranstaltungen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 lit. a und b DSGVO).

Weiteres stimmt der Mieter oder Eigentümer auch zu, dass die GaragenCity GmbH die personenbezogenen Daten zur Abwicklung des Vertragsverhältnisses an den Vertrags Errichter (Notar oder Rechtsanwalt), an Behörden (Finanzamt, Grundverkehrsbehörde, Gemeinden) und an den Steuerberater weitergeben darf.

Der Mieter oder Eigentümer kann jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung seiner personenbezogenen Daten verlangen; ebenso kann der Mieter oder Eigentümer jederzeit ohne Angabe von Gründen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder gänzlich widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf Grundlage der Einwilligung bis zum Erlangen des Widerrufs erfolgt, nicht berührt.

Ihre personenbezogenen Daten werden bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung gespeichert oder falls eine gesetzliche Verpflichtung besteht, auch noch darüber hinaus. Sie können das Widerrufs- bzw. Löschungsersuchen per E-Mail an office@garagencity.at senden.

14. Von der Behörde werden folgende Punkte zusätzlich vorgeschrieben und sind verpflichtend einzuhalten

Für alle Garagen und Parkboxen gilt:

- Rauchen, Verwendung von Feuer und offenes Licht ist verboten
- Grillen & Privatveranstaltungen sind in der gesamten Anlage untersagt.
- Die Lagerung von feuergefährlichen Gegenständen und Flüssigkeiten ist verboten
- Tanken, Ölwechsel und Kühlwasser ablassen ist verboten
- Längeres Laufenlassen und Probelauf des Motors sowie Hupen ist verboten
- Parken von nicht verkehrs- und betriebssicheren Fahrzeugen (z.B. undichter Tank, Ölwanne oder Vergaser) ist verboten

Für XL- und XXL-Garagen/Parkboxen gilt zusätzlich zu obigen Punkten:

- Die Batterie muss abgeklemmt werden
- Gasanlagen müssen abgeschlossen werden
- Die Einfahrt von Fahrzeugen mit Gasantrieb ist verboten
- Bei Arbeiten ist das Tor offen zu halten

Die Nachtruhe ist von 22:00 bis 06:00 Uhr einzuhalten.

Linz, März 2024